5.11.26 Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften
Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft
Wenn der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft ist, kann der Sanierungsplan gemäß § 164 Abs 1 IO nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden. § 164 Abs 2 IO bestimmt, dass die Rechtswirkungen des Sanierungsplans – soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt wird – einem jeden Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zukommen.