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Dokument-ID: 830739
3.11.6 Kostenentscheidung
Zur Kostenbestimmung ist das Gericht berufen, bei dem die Handlung vorgenommen wurde, für die Kosten angesprochen werden. Darunter versteht man bis zum Beginn des Vollzugs das Exekutionsbewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht. Die Bewerkstelligung einer Akteneinsicht ist aber kein eigener Akt des Exekutionsvollzugs. In diesem Fall hat das erkennende Gericht zu bestimmen, ob die verzeichneten Kosten iSd § 74 Abs 1 EO gebühren oder nicht. • [Fußnote: RS0002139.]