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Dokument-ID: 1024752
11.1.5 Zeitpunkt für den Eintritt der aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
Die anspruchsvernichtenden oder -hemmenden Tatsachen müssen bei einem Exekutionstitel, der keine gerichtliche Entscheidung ist, nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sein. Daher kann der Verpflichtete auch in der gegen eine aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes geführten Exekution erhobenen Oppositionsklage nur solche Einwendungen erheben, die erst nach der Errichtung des Notariatsaktes eingetreten sind. • [Fußnote: OGH 11.11.1998, 3 Ob 266/98h.]