5 Ablauf des Insolvenzverfahrens
Gem § 254 Abs 3a IO kann das Gericht mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildmarke durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit des Schuldners oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Ob die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, hat das Insolvenzgericht zu beurteilen. Den Verfahrensbeteiligten steht kein Widerspruchsrecht zu.