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Dokument-ID: 830856
1.16.7 Nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens
Ein vor Eröffnung des Hauptverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Verfahren ist als isoliertes Partikularverfahren zu eröffnen, sofern die Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 EuInsVO vorliegen. In Art 36 EuInsVO ist nun geregelt, wie mit dem Partikularverfahren umzugehen ist, wenn nachträglich ein Hauptverfahren eröffnet wird.