2.6 Verständigungs- und Informationspflichten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht
Das Gericht hat gem § 82 Abs 5 BWG die FMA und die Österreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind gem § 84 Abs 5 BWG öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht hat auch zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden. Die Wirkungen der Aufsicht treten gem § 85 BWG mit dem Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.