5.5.5 Wiedereröffnung
Der Insolvenzverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche, die bereits geschlossen sind, nur nach Bewilligung durch das Insolvenzgericht wiedereröffnen. Die Wiedereröffnung erfasst alle Maßnahmen, die der Wiederherstellung der betrieblichen Leistungsbereitschaft des schuldnerischen Unternehmens mit dem Ziel dienen, diese nachhaltig aufrecht zu erhalten. Die Wiedereröffnung kommt in Betracht, wenn das Unternehmen schon bei Verfahrenseröffnung geschlossen war oder wenn die Schließung erst danach erfolgte.