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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.3 Die Versteigerungsbedingungen

Öffentlichkeitsgrundsatz

Die Versteigerung ist eine öffentliche Tagsatzung, die idR bei Gericht stattfindet; sie kann aber auch vor Ort statt finden. • [Fußnote: § 177 EO.]  Nur deshalb, weil wegen übergroßen Andrängens einige Personen nicht Einlass fanden, liegt keine Verletzung der Öffentlichkeit vor. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 177 E 1.]  Bei dem Versteigerungstermin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Katasterauszug, das Schätzgutachten und die zum Nachweis der erfolgten Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

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