4.6.3 Die Versteigerungsbedingungen
Öffentlichkeitsgrundsatz
Die Versteigerung ist eine öffentliche Tagsatzung, die idR bei Gericht stattfindet; sie kann aber auch vor Ort statt finden. • [Fußnote: § 177 EO.] Nur deshalb, weil wegen übergroßen Andrängens einige Personen nicht Einlass fanden, liegt keine Verletzung der Öffentlichkeit vor. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 177 E 1.] Bei dem Versteigerungstermin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Katasterauszug, das Schätzgutachten und die zum Nachweis der erfolgten Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.