5.5.2 Anwendungsfälle und Abgrenzung
Anwendungsbereich
Es besteht kein Wahlrecht des betreibenden Gläubigers; ist eine Liegenschaft oder ein (realer) Teil derselben zu räumen, ist zwingend nach § 349 EO vorzugehen. • [Fußnote: OGH 3 Ob 79/78.] Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung der unbeweglichen Sache zum Zweck der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame erfolgen soll. • [Fußnote: OGH 24.7.1985, 3 Ob 45/85.] Der typische Anwendungsfall ist die Einführung oder Entfernung von Mietern, Pächtern oder Nutznießern. • [Fußnote: OGH 2 Ob 196/57.] Die bloß symbolische Besitzeinweisung, zB durch Anbringen von Zeichen, stellt hingegen keinen tauglichen Vollzug der Räumungsexekution dar. • [Fußnote: OGH 20.5.1953, 3 Ob 294/53.] Es bedarf der faktischen Entfernung von Personen und Fahrnissen und der Einführung des betreibenden Gläubigers allenfalls durch Anwendung direkten Zwangs durch den Gerichtsvollzieher.