13.3.2 Andere Aufschiebungsgründe
Zusätzlich zu § 42 EO enthält die EO auch noch andere Bestimmungen, die zu einer Aufschiebung des Verfahrens führen können: § 45a EO, wonach alle Exekutionen, die zur Hereinbringung von Geldforderungen geführt werden, aufgrund einer getroffenen Zahlungsvereinbarung aufgeschoben werden können, § 200a EO, wobei die Aufschiebung nach § 45a nur bis zum Beginn der Versteigerung möglich ist, sowie in den §§ 201, 202 Abs 2 EO Anordnung der Zwangsverwaltung anstelle der Zwangsversteigerung, § 264a, wonach bei Zusammentreffen von Fahrnis- und Forderungsexekution die Fahrnisexekution solange aufgeschoben wird, bis feststeht, dass die Forderungsexekution nicht erfolgreich ist. Bei einem Übernahmeantrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin findet auch eine Aufschiebung statt. • [Fußnote: § 271 Abs 2 EO verweist auf § 204 EO.]