12.17.6 Verfahrensbestimmung
Für das Anfechtungsverfahren gelten die Bestimmungen der JN und der ZPO. Vergleiche über Anfechtungsansprüche unterliegen den Bestimmungen der §§ 116 und 118 IO. Der Schuldner ist berechtigt, auf Seiten des Anfechtungsgegners dem Anfechtungsverfahren als Nebenintervenient beizutreten, weil er aufgrund der Relativität der Anfechtung Gewährleistungsansprüchen des Anfechtungsgegners beim Obsiegen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sein kann. • [Fußnote: OGH 09.02.1995, 8 Ob 27/94.] Eine Nebenintervention von Masse- oder Insolvenzgläubigern auf Seiten des Masseverwalters wird nach der österreichischen Lehre und Rspr abgelehnt. • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 17/96 ff.]