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Dokument-ID: 482717
7.11 Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer fällt für die Dauer der Zulassung mit einem Monatsbetrag an. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es entsprechend § 5 Abs 3 KfzStG zu einer Aliquotierung.