6.2.1 Überblick
Die Überprüfungspflichten des Sanierungsverwalters sind in § 178 Abs 1 HS 1 und Abs 2 IO geregelt. Beide Bestimmungen haben gemeinsam, dass der Sanierungsverwalter relativ rasch reagieren muss. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage hat unverzüglich zu beginnen, jene, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Entziehungsgründe vorliegen, bis zur ersten Gläubigerversammlung (idR drei Wochen ab Verfahrenseröffnung) oder zur Berichtstagsatzung, wenn diese die erste Verhandlung im Verfahren ist.