1.5.3 Einstweilige Vorkehrungen
Allgemeines
§ 73 Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anordnen kann, wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Dem Schuldner können dabei gem § 73 Abs 2 IO insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.