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Neu Dokument-ID: 1058203

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.12.5 Öffnen verschlossener Haus- und Wohnungstüren

Gem § 26 Abs 1 EO sind die Vollstreckungsorgane befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse und wenn nötig mit entsprechender Schonung der Person selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Der Begriff der Wohnung iSd § 26 EO umfasst nicht nur die eigentlichen Wohnräume des Verpflichteten, sondern alle Bereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, an denen der Verpflichtete Gewahrsame ausübt. Dazu gehören neben der Wohnung beispielsweise auch ein Dachboden oder Keller, oder auch ein Garten. Irrelevant ist, ob die Gewahrsame rechtmäßig ausgeübt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Verpflichtete an seinem Wohnort gemeldet ist. Behältnisse iSd § 26 Abs 1 EO sind Kästen, Truhen, Gefäße, die zur Aufnahme möglicher Vollzugsobjekt geeignet sind. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 26 Rz 2f.] 

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