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Dokument-ID: 1178220
5.8.7 Einstellung des Exekutionsverfahrens und Aufschiebung
Die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs 1 Z 8 EO kommt erst dann in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten davon auszugehen ist, dass die Liegenschaft schlechthin unverkäuflich ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001508.]