7 Einstweilige Verfügung
Klagbarer Anspruch
Gem § 378 Abs 1 EO kann das Gericht zur Sicherung des Rechts einer Partei auf Antrag sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreits als auch während desselben einstweilige Verfügungen erlassen. § 378 Abs 2 EO bestimmt, dass die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Anspruch der antragstellenden Partei, dh, der gefährdeten Partei, ein betagter oder bedingter ist. Es muss jedoch bereits ein klagbarer Anspruch bestehen und mit Klage geltend gemacht werden oder sollen. • [Fußnote: OGH 15.01.2013, 4 Ob 203/12z.] Nicht gesichert werden können hingegen Ansprüche, die noch gar nicht entstanden sind.