3.3 Zustellungen
§ 3 COVJuBG idF BGBl I Nr 16/2020 hat auch Zustellungen erfasst und angeordnet, dass nur solche Erledigungen abzufertigen sind, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen. Mit dem 4. COVID-19-BG, BGBl I Nr 24/2020, wurde die genannte Anordnung betreffend Zustellungen aber wiederum gestrichen und es ist nun § 8 Abs 2 COVJuBG dahingehend ergänzt worden, dass die Bundesministerin für Justiz ermächtigt wird, durch Verordnung für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19 für Zustellungen besondere Formen vorzusehen.