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Dokument-ID: 726147
17.2.8 Einstellung des Verfahrens
Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren gem § 13 Abs 1 URG einzustellen, wenn
- der Unternehmer insolvent ist oder
- der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
- der Unternehmer den Kostenvorschuss für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
- der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
- der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Reorganisationsplan nicht zweckmäßig ist und keine guten Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.