3.2 Schuldner betreibt ein Unternehmen
Betreibt der Schuldner hingegen ein Unternehmen, so ist der Gerichtshof erster Instanz das Insolvenzgericht, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen nicht im Inland betrieben und hat der Schuldner im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gem § 63 IO der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen, Vermögen des Schuldners befindet. Im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Handelsgericht Wien das zuständige Insolvenzgericht.