12.7 Rechte der Aus- und Absonderungsgläubiger
Gem § 149 Abs 1 IO werden die Ansprüche der Aus- und Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderung durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsverfahren teil; solange dieser noch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.