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Dokument-ID: 1118281
2.2.7 Einschränkung durch Anordnung des Sanierungsverwalters
Der Sanierungsverwalter kann in dringenden Fällen dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder ohne seine Zustimmung verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Es kann sich dabei aber nur um vorübergehende Maßnahmen handeln, bis das Gericht darüber entscheiden kann. • [Fußnote: Mohr, Sanierungsplan Rz 653.]