5.1.10 Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter einer Personengesellschaft
Im Konkursverfahren können die Gläubiger Ansprüche gegen den Kommanditisten nicht selbstständig geltend machen. Diese Ansprüche werden gem § 171 Abs 2 UGB vom Masseverwalter geltend gemacht. • [Fußnote: OGH 3 Ob 376/01m, ecolex 2002/172, 437.] Der Masseverwalter kann vom Kommanditisten fordern, was dieser im Innenverhältnis noch auf die Einlage schuldig ist und was der Kommanditist im Außenverhältnis aufgrund der Haftsumme zu leisten hat. • [Fußnote: Mohr, IO, Auflage 11, § 81a IO E 34.] Der Kommanditist ist verpflichtet, die Differenz zwischen der Haftsumme und der übernommenen höheren Pflichteinlage an den Masseverwalter zu zahlen. • [Fußnote: OGH 27.09.1995, ZIK 1996, 36.]