3.3.17 Umstellung eines klagsstattgebenden Versäumungsurteils von Leistung auf Feststellung nach Insolvenzeröffnung
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann gegen diesen während des Insolvenzverfahrens kein Leistungsurteil bewirkt werden. Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisher gegen den Schuldner geführte Leistungsprozess zu einem Prüfungsprozess. Die Änderung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren hat über Antrag oder von Amts wegen zu erfolgen; das gilt auch im Fall eines noch nicht rechtskräftigen, stattgebenden Versäumungsurteils. • [Fußnote: OGH 31.1.2022, 17 Ob 97/21d.]