2.15.5 Folgen und Wirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens
Verlust der Konzession
Die Konkurseröffnung hat zur Folge, dass die FMA gem § 6 Abs 2 Z 4 BWG zwingend die Konzession rückzunehmen hat. Es gibt kein von der Konzession unabhängiges Fortbetriebsrecht des Masseverwalters. Die Rücknahme der Konzession bedeutet, dass das Kreditinstitut nicht mehr berechtigt ist, Bankgeschäfte abzuschließen. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 188.] Sämtliche beim Kreditinstitut geführten Konten, Sparbücher etc sind mit dem Tag der Konkurseröffnung abzuschließen.