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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.10.2 Wirkungen der Anerkennung

Allgemeines

Art 20 EuInsVO 2015 regelt, welche Wirkungen die Anerkennung des Verfahrens nach der EuInsVO 2015 in den anderen Mitgliedstaaten entfaltet. Für Hauptinsolvenzverfahren ordnet Art 19 Abs 1 EuInsVO 2015 den Grundsatz der Wirkungserstreckung auf das gesamte Gebiet aller Mitgliedstaaten an. Es handelt sich um den Grundsatz der modifizierten Universalität. • [Fußnote: Klauser/Pogacar in Konecny, Insolvenzgesetze, Art 17 EuInsVO Rz 3 mwN.]  Ziel der EuInsVO 2015 ist es gem Erwägungsgrund 23, ein mit universaler Wirkung ausgestattetes Hauptinsolvenzverfahren zu schaffen, das das gesamte in den Mitgliedstaaten belegene Vermögen des Schuldners erfasst und einer einheitlichen Verwaltung und Verwertung nach der lex fori concursus zuführt. Das Hauptinsolvenzverfahren entfaltet in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen, die ihm im Staat der Verfahrenseröffnung zukommen.

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