3.26 Der Insolvenzverwalter im Verwaltungsverfahren
Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist sohin zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere Ansprüche auf persönliche Leistung des Schuldners, von dieser selbst anhängig gemacht oder fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch das Recht zur Erhebung der Revision kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu. • [Fußnote: VwGH Ro 2014/10/0080.]