6.14 Ausfolgung der Sicherheitsleistung
§ 377 Abs 4 EO bestimmt, dass eine nach § 371a EO vom betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheitsleistung erst nach 14 Tagen nach Rechtskraft des aus den Gründen des § 376 Abs 1 Z 1 oder 3 EO gefassten Aufhebungsbeschlusses ausgefolgt werden darf. Nicht geregelt ist, was passiert, wenn der Verpflichtete innerhalb der 14-tägigen Frist im Exekutionsverfahren Kostenersatz begehrt oder die Schadenersatzklage einbringt. Aus dem Zweck der Regelung folgt, dass die Sicherheit wohl weiter zu verwahren ist. Andernfalls ist die Sicherheitsleistung dem betreibenden Gläubiger zurückzustellen.