3.7.2 Wirkung der Exekutionssperre
Es kommt sohin aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer – wenn auch nicht umfassenden – Exekutionssperre; eine Einzelvollstreckung in die Insolvenzmasse kann – sofern es sich nicht um eine Ausnahme handelt – nicht mehr erwirkt werden. Aufgrund eines gegen den Schuldner erwirkten Titels kann daher nicht unmittelbar auf die Insolvenzmasse Zwangsvollstreckung geführt werden: Das Verbot des § 10 IO wirkt unbedingt; auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Verfahrenseröffnung kommt es nicht an. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 10 IO E 5f.]