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Dokument-ID: 960073
5.2 Entziehung der Eigenverwaltung
Das Gericht hat dem Schuldner gem § 186 Abs 2 IO die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
- die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
- Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen der Gläubiger führen wird, oder
- der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.