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Dokument-ID: 1178210
5.8.4 Exekutionsbewilligung und Verfahren
Das für die Bewilligung und den Vollzug zuständige Exekutionsgericht ist bei Liegenschaften das Buchgericht; das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist ausgeschlossen. Die Bewilligung der Teilungsexekution nur für einen Teil der Teilungsmasse ist unzulässig.