1.13.1 Allgemeines
Art 24 EuInsVO schützt den guten Glauben eines Drittschuldners, der in einem anderen Mitgliedstaat als jenem der Verfahrenseröffnung nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in deren Unkenntnis eine Leistung an den Schuldner erbringt, obwohl er eine solche Leistung an den Verwalter hätte erbringen müssen, in dem er solche Leistungen für schuldbefreiend erklärt. Es soll dadurch zum Ausgleich von Härtefällen kommen, die sich aus der automatischen Anerkennung ausländischer Verfahren und dem Fehlen der automatischen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung in allen Mitgliedstaaten ergeben können. • [Fußnote: Virgós/Schmit-Bericht, Rz 187.] Umgekehrt dient die Bestimmung durch Abs 2 auch dem Schutz der Masse, in dem die gesetzliche Vermutung aufgestellt wird, dass dem Leistenden die Eröffnung dann bekannt war, wenn vorher eine öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung erfolgt ist.