4.1.7 Neuerlicher Verwertungsversuch
Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können gem § 280 EO von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt werden konnte, binnen eines Monats, bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle melden, ohne Verständigung der Parteien freihändig verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind gem § 280 Abs 1 EO aber anzuwenden.