1.6.7 Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist gem Art 11 EuInsVO das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. Von Art 11 EuInsVO sollen nach hM nur Rechte des Schuldners erfasst sein, nicht auch Rechte Dritter; • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze Art 11 EuInsVO Rz 1.] diese sind allenfalls nach Art 5 EuInsVO zu behandeln. Wird das öffentliche Register unter der Aufsicht eines Drittstaates geführt, kommt Art 11 EuInsVO nicht zur Anwendung.