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Dokument-ID: 1101498
17 Wirkung von Restrukturierungsplänen; Rechtsmittel
Verbindlichkeit des bestätigten Restrukturierungsplans
Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist gem § 34 Abs 1 ReO für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich. Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für Gläubiger, die trotz Übermittlung des Plans oder Ladung zur Reorganisationsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligt waren.