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Neu Dokument-ID: 1186374

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.13.6 Schadenersatz bei Mutwilligkeit

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten gem § 363 EO alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs 2 EO ist sinngemäß anzuwenden.

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