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Dokument-ID: 1186374
5.13.6 Schadenersatz bei Mutwilligkeit
Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten gem § 363 EO alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs 2 EO ist sinngemäß anzuwenden.