3.12 Nachweis der Verwalterstellung
Die Bestellung zum Verwalter wird gem Art 22 EuInsVO 2015 durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Die Nachweispflicht gilt für den Haupt- und für den Sekundärinsolvenzverwalter. Die Form des Nachweises richtet sich nach dem Recht des Eröffnungsstaates. Es ist kein gemeinschaftsweit einheitliches Formblatt zum Nachweis der Verwalterbestellung vorgesehen. • [Fußnote: Virgòs/Schmit-Bericht, 167.] Für Österreich kommt eine beglaubigte Abschrift des Insolvenzedikts oder der Bestellungsurkunde infrage.