8.9.2 Aufgaben
Auf Antrag der Gläubiger kann dem Treuhänder auch die Verpflichtung auferlegt werden, den Schuldner zu überwachen und Erhebungen zu machen, ob der Schuldner die ihm obliegenden Obliegenheiten erfüllt. Ein solcher Antrag kann nur während des aufrechten Konkursverfahrens gestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die dadurch entstehenden Kosten auch gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, kann dem den Antrag stellenden Gläubiger der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt werden. Stellt der Treuhänder einen Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten fest, so hat er gem § 203 Abs 2 IO den Gläubigern Bericht zu erstatten.