2.3 Eröffnungsverfahren
Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht nur eine formelle Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorzunehmen. Eine materielle Prüfung hat erst nach Verfahrenseröffnung durch den Sanierungsverwalter zu erfolgen. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 33.] Das Insolvenzgericht hat daher nur zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dh (drohende) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, kostendeckendes Vermögen und ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Eröffnungsantrag vorliegen. Das Insolvenzgericht hat sohin nicht zu prüfen, ob der Sanierungsplan erfüllbar oder der Finanzplan realistisch ist. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 33.]