3.2 Sanierungsplantagsatzung
Zeitpunkt
Die Sanierungsplantagsatzung muss vor Ablauf von 90 Tagen ab Verfahrenseröffnung anberaumt sein, weil die Eigenverwaltung zeitlich mit 90 Tagen beschränkt ist, denn innerhalb dieses Zeitraums muss der Sanierungsplan angenommen worden sein, widrigenfalls die Eigenverwaltung zu entziehen ist. § 168 Abs 1 IO bestimmt, dass die Sanierungsplantagsatzung binnen 60 Tagen bis 90 Tagen anzuberaumen ist. Die Sanierungsplantagsatzung wird bereits bei Verfahrenseröffnung anberaumt und in der Insolvenzdatei veröffentlicht. In der Regel wird die Sanierungsplantagsatzung mit der Prüfungstagsatzung verbunden.