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Dokument-ID: 608336
5.11.20 Wahrnehmung der Versagungsgründe
Die Versagungsgründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Das Insolvenzgericht trifft aber keine umfassende Nachforschungspflicht. Nur, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass ein Versagungsgrund vorliegt, hat das Insolvenzgericht entsprechende Erhebungen von Amts wegen zu veranlassen.