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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.5 Zu § 39 Abs 1 Z 8 EO

Gem § 39 Abs 1 Z 8 EO kommt es zur Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung des Exekutionsverfahrens einen die Kosten dieser Entscheidung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ziel des Exekutionsverfahrens ist es, den betriebenen Anspruch zu befriedigen, weshalb aussichtlose Exekutionen, auch wenn sie die laufenden Kosten des Exekutionsverfahren decken sollten, einzustellen sind. Eine Exekution soll nicht nur als Druckmittel dienen. • [Fußnote: OGH 17.07.2003, 3 Ob 100/03g.]  Eine Exekution soll nur aufrecht bleiben, wenn ein Erlös erzielt wird, der neben den Kosten auch andere Ansprüche eines betreibenden Gläubigers tilgt. Eine Verweigerung bereits der Exekutionsbewilligung unter Verweis auf Z 8 wäre aber nur dann zulässig, wenn mit Bestimmtheit gesagt werden kann, dass das Exekutionsverfahren aussichtslos ist, etwa bei Unverwertbarkeit einer Liegenschaft, weil auf dieser ein anfechtungsfestes Belastungs- und Veräußerungsverbot lastet. Anderes könnte diesfalls unter Umständen nur dann geltend, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten einer schon sehr alten Person einverleibt ist.

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