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Neu Dokument-ID: 244889

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.7.3 Ordentliches Bewilligungsverfahren

Ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht zulässig, so ist die Exekutionsbewilligung – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu erteilen. In diesem Verfahren muss der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitserklärung vorlegen; im vereinfachten Bewilligungsverfahren hingegen reicht ein Verweis auf das Datum der Vollstreckbarkeitserklärung.

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