4.3 Keine Postsperre/Kontensperre
Für das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gilt gem § 176 Z 1 IO, dass der eigenverwaltende Schuldner berechtigt ist, alle Sendungen entgegenzunehmen, die sonst dem Insolvenzverwalter auszuhändigen wären. Diese Regelung macht vor allem deshalb Sinn, weil sonst die Unternehmensfortführung durch den eigenverwaltenden Schuldner erschwert wäre. Auch eine Kontensperre, die sich aus § 78 Abs 4 IO ergibt, kommt im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nicht zur Anwendung, sofern nicht ausnahmsweise eine Einschränkung des Schuldners erforderlich ist. Für das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung kommt es hingegen aufgrund der Bestellung eines Masseverwalters sowohl zur Post- als auch zur Kontensperre.