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Dokument-ID: 726111
5.1.12 Haftung bei verbotener Einlagenrückgewähr
Allgemeines
Solange die Gesellschaft besteht, haben die Gesellschafter gem § 82 Abs 1 GmbHG nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven ergibt, soweit nicht Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss die Gewinnausschüttung ausschließen; sie können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (Verbot der Einlagenrückgewähr).