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Dokument-ID: 830740
3.12.1 Aufnahme in die Ediktsdatei
Gem § 71 Abs 1 EO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch die Aufnahme in die Ediktsdatei. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren geht die öffentliche Bekanntmachung aber weder der individuellen Zustellung vor noch kann eine im Gesetz vorgesehene individuelle Zustellung durch die Verlautbarung in der Ediktsdatei ersetzt werden. • [Fußnote: Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 71 Rz 1.]