8.3 Inhalt des Antrags
Wesentlicher Inhalt des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist die Abtretungserklärung des Schuldners, wonach er den pfändbaren Teil seiner Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Eintritt der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses für die Dauer von fünf oder drei Jahren (zur Unterscheidung siehe sogleich) an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder abtritt. Diese Erklärung ist notwendiger Inhalt des Antrages. Durch das IRÄG 2017 ist es in diesem Zusammenhang zu einer wesentlichen Erleichterung für den Schuldner gekommen, weil die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von ursprünglich sieben auf nur fünf Jahre herabgesetzt worden ist. Im Zuge der Umsetzung der RIRL wurde nun ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan und einer verkürzten Laufzeit von drei Jahren eingeführt.