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Neu Dokument-ID: 726373

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.5 Eintragung in öffentliche Register

Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaates ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme gem § 81 Abs 5 BWG in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme. Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts erstrecken sich die Wirkungen gem § 81 Abs 1 BWG unbeschadet des § 83 Abs 5 BWG hingegen nicht auf im Ausland gelegenes Vermögen.

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