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Dokument-ID: 441709
17.4 Kosten Beteiligter
Beteiligte haben – abgesehen von der Sonderbestimmung betreffend Drittschuldnererklärungen – nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie einen Zwischenstreit gewinnen. So steht zB dem Exszindierungsgläubiger, der erfolgreich die Aufschiebung der Exekution durchgesetzt hat, gegen die sich der betreibende Gläubiger gewehrt hat, ein Kostenersatz zu. Dritte können aber auch den Parteien gegenüber ersatzpflichtig werden, wenn sie diesen vermeidbare Kosten verursachen.