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Dokument-ID: 789895
1.13.2 Beweislastverteilung
Allgemeines
Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens leisten hätte müssen, wird gem Art 24 Abs 1 EuInsVO befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Es schadet insofern nur die positive Kenntnis von der Verfahrenseröffnung.